| Anspruch nach Behinderungsart |
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| Vorübergehende Gehbehinderungen ergeben keinen Anspruch auf eine Fahrberechtigung. Der Behindertentransport kann keine Begleitfunktion übernehmen. |
| Anspruch nach Fahrzweck |
Die vom Kanton ausgerichteten Subventionen dienen für Freizeitfahrten von mobilitätsbehinderten Menschen ab 16 Jahren, die infolge ihrer Behinderung die öffentlichen Verkehrsmittel (Tram, Bus, Vororts-Bahn) nicht benützen können. Warum „Freizeitfahrten“? Fahrten mit einem anderen Zweck (z. B. Arbeitsfahrten) sind nach IV-Subventionspraxis anderweitig finanziert. Freizeitfahrten gemäss IV-Begriff beinhalten: Aktivitäten zur Teilnahme am familiären und gesellschaftlichen Leben in der näheren Umgebung; z. B. Verwandtenbesuche, kulturelle Aktivitäten, Einkäufe etc. sowie Kontrollbesuche beim Arzt/Zahnarzt. Nicht subventioniert sind also alle Fahrten
da für diese Fahrten in der Regel ein anderer Kostenträger aufkommt, z. B. Invalidenversicherung (IV). Bei Fragen wird Ihnen die Beratungsstelle (wo Sie das Antragsformular erhalten haben) gerne weiterhelfen. |
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